Sanierungsgebiet Ortskern III
Sanierungsgebiet "Ortskern III"
- Allgemeine Informationen
Nach Fertigstellung des Gemeindeentwicklungskonzepts „Mötzingen 2040“ und des Gebietsbezogenen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (GISEK) „Ortskern III“ hat die Gemeinde Mötzingen im Herbst 2025 einen Förderantrag für die Aufnahme in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung für das Antragsgebiet „Ortskern III“ gestellt, um städtebauliche Missstände durch eine Umgestaltung zu beseitigen und die Attraktivität des Gebiets im öffentlichen, wie im privaten Bereich zu erhöhen. Am 25.03.2026 hat die Gemeinde den Bewilligungsbescheid erhalten.
Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung wurden im Antrag bereits folgende Ziele aufgeführt:
- Neuordnung von Flächen und Aufwertung der Gebäudesubstanz zur Schaffung von Wohnraum und Modernisierung öffentlicher Gebäude
- Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel
- Stärkung der Ortsmitte als attraktiven öffentlichen Raum
2. Vorbereitende Untersuchungen
Der Gemeinderat der Gemeinde Mötzingen haben in der Sitzung am 24.03.2026 den Beschluss über die Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 BauGB für das Untersuchungsgebiet „Ortsmitte III“ gefasst und am 09.04.2026 ortsüblich bekannt gemacht.
Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB sind erforderlich, um die Bestandsaufnahme und Ergebnisse aus dem erstellten GISEK zu konkretisieren und dabei besonders die Gebäude- und Wohnungszustände sowie die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer*innen, Mieter*innen und Pächter*innen zu erheben.
Darüber hinaus werden auch das Neuordnungskonzept und die Finanzierungsübersicht konkretisiert und die Voraussetzung für die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebiets geschaffen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Empfehlung des passgenauen Sanierungsverfahrens und die Festlegung der Sanierungssatzung, sowie die Grundsätze der Durchführung privater Modernisierungsmaßnahmen.
So erfolgte im April und Mai 2026 eine Befragung der Eigentümerinnen und Eigentümer, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
3. Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern III“
Nach Auswertung der Ergebnisse und unter Einbeziehung aller vorausgegangen erarbeiteten Grundlagen ergaben sich folgende Empfehlungen:
- Das Sanierungsgebiet wird nach Empfehlung des Fördermittelgebers im klassischen bzw. umfassenden Verfahren durchgeführt.
- Die Fördersätze für Private Eigentümerinnen und Eigentümer sind folgende:
- Ordnungsmaßnahmen: Zuschussquote von 100 % mit einer maximalen Förderquote von 20.000 €
- Baumaßnahmen: Zuschussquote von 15 % mit einer maximalen Förderquote von 15.000 €
Dies wurde im Zuge der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets am 21.07.2026 beschlossen und am 30.07.2026 öffentlich im Mitteilungsblatt bekanntgemacht.
- Satzung (PDF-Dokument, 1,27 MB, 24.07.2026)
- Lageplan (PDF-Dokument, 440,62 KB, 24.07.2026)
- VU-Bericht (PDF-Dokument, 7,97 MB, 24.07.2026)
- Präsentation öffentliche Sitzung (PDF-Dokument, 2,85 MB, 24.07.2026)
4. Förderung für Private Eigentümer und Eigentümerinnen
Allgemeine Voraussetzungen für eine Förderung sind:
- das Gebäude/ Grundstück befindet sich im Sanierungsgebiet
- Ziele des Neuordnungskonzeptes werden erfüllt
- die Maßnahme wurde noch nicht begonnen
- die Maßnahme fügt sich in das Ortsbild ein
Was wird gefördert?
Baumaßnahmen
Grundsätzlich sind Maßnahmen förderfähig, die zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse führen, wie z. B.:
- die Verbesserung der Wärmedämmung
- die Erneuerung des Daches, Türen und Fenster
- die Erneuerung der Heizungsanlage und Installationen
- die altersgerechte Erneuerung der Sanitärbereiche
- die Veränderung der Raumzuschnitte
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen ist folgendes notwendig:
- Das Vorhaben muss Maßnahmen aus min. drei unterschiedlichen Gewerken umfassen.
Ordnungsmaßnahen
Darüber hinaus ist die Entwicklung von Wohnraum ein wesentliches Sanierungsziel. Hierbei geht es neben der Verbesserung der bestehenden Wohnqualität auch um die Neuschaffung durch Neuordnungen und Umnutzungen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen ist folgendes notwendig:
- Verpflichtung zum Wohnungsneubau nach Gebäudeabbruch, Berücksichtigung der städtebaulichen Vorgaben und Sanierungsziele
- Unwirtschaftlichkeitsprüfung (max. 70 % eines vergleichbaren Neubaus)
Die endgültige Entscheidung über die Bewilligung zur Förderung von privaten Maßnahmen liegt bei der Gemeinde Mötzingen.
Fördersätze
Baumaßnahmen:
- Zuschussquote von 15 % der anerkannten Herstellungskosten mit einer maximalen Förderquote von 15.000 €
Ordnungsmaßnahmen:
- Zuschussquote von 100 % der anerkannten Herstellungskosten mit einer maximalen Förderquote von 20.000 €
Der Sanierungsflyer fasst noch einmal die wichtigsten Informationen zum Sanierungsgebiet „Ortskern III“ zusammen:
5. Sanierungsbetreuung
Das Büro Reschl Stadtentwicklung ist mit der Betreuung des Sanierungsgebiets beauftragt und übernimmt die Beratung und Betreuung der förderfähigen Sanierungsmaßnahmen von privaten Eigentümern und Eigentümerinnen innerhalb des Sanierungsgebietes:
Gemeinde Mötzingen Herr Christian Stepan Telefon : 07452 8881-14 E-Mail: christian.stepan@moetzingen.de
| Reschl Stadtentwicklung GmbH & Co. KG Laura Krampfert E-Mail: laura.krampfert@reschl-stadtentwicklung.de |
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