Warum ist Grundsteuer zu bezahlen, wenn das Grundstück bereits verkauft wurde?
Immer wieder wird dem Steueramt die Frage gestellt, warum die Grundsteuer noch bezahlt werden muss, obwohl der Verkauf des bebauten / unbebauten Grundstücks bereits notariell beurkundet wurde. Änderungen in der Grundsteuer werden immer zum 01. Januar eines Jahres vorgenommen.
Beim Jahreswechsel ist dabei zu beachten, dass für den Eigentumsübergang und damit die Steuerpflicht gegenüber der Gemeinde nicht das Datum des Kaufvertrages ausschlaggebend ist. Vielmehr sind die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, die Zahlung des Kaufpreises und die Auflassung im Grundbuch Indizien für den Zeitpunkt der Neuzurechnung.
Wird also ein Grundstück im Dezember verkauft, die Auflassung erfolgt aber erst im neuen Jahr, so ist der alte Eigentümer noch für das komplette Folgejahr gegenüber der Gemeinde zahlungspflichtig, weil die Grundsteuer eine Jahressteuer ist.
Der Gemeinde ist es nicht möglich, die Grundsteuer von dem neuen Eigentümer des Grundstücks zu erheben, solange ihr kein veränderter Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vorliegt.
Dem Finanzamt werden durch die Notariate jeweils Abschriften der Grundstückskaufverträge übersandt, sodass der stattgefundene Eigentumswechsel dem Finanzamt bekannt ist und die Umschreibung auf den neuen Eigentümer erfolgen kann. Sobald der Steuermessbescheid (Grundlagenbescheid) der Gemeinde vorliegt, kann die Änderung vorgenommen werden. Mögliche Überzahlungen werden dann zurückerstattet.
Privatrechtliche Vereinbarungen (z. B. Kaufvertrag) berühren die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft bzw. Steuerhaftung nicht. Auf dieser Grundlage hat der Verkäufer jedoch dann einen privatrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem neuen Eigentümer.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an Frau Andrea Feustel, Telefon (07452) 88 81 - 18 oder andrea.feustel(@)moetzingen.de wenden.