Öffentliche Bekanntmachung
icon.crdate21.11.2024
Röte III
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
„Röte III“
Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Gemeinde Mötzingen hat am 12.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Röte III“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als Satzungen beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Röte III“ bestehen aus folgenden Unterlagen:
- Zeichnerischer Teil vom 12.11.2024,
- Textteil vom 12.11.2024,
- Begründung vom 12.11.2024,
- Umweltbericht, König + Partner PartmbB, Freie Landschaftsarchitekten, Altbach, 12.11.2024.
- Artenschutzrechtliche Untersuchung, HPC AG, Rottenburg a. N., 22.04.2020.
- Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz, HPC AG, Rottenburg a. N., 29.11.2023.
- Ergänzende Untersuchung Zauneidechse, HPC AG, Rottenburg a. N., 07.10.2024.
- Berücksichtigung des Rebhuhns, HPC AG, Rottenburg a. N., 16.10.2024.
- Schalltechnische Untersuchung, Ingenieurbüro für Technischen Umweltschutz Dr.-Ing. Frank Dröscher, Tübingen, 11.12.2023.
- Verkehrsprognose und Folgeabschätzung Verkehrsnetz, BERNARD Gruppe ZT GmbH, Stuttgart, 26.01.2021.
- Luftbildauswertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittelbelastung von Baugrundflächen, Uxo Pro Consult GmbH, Berlin, 17.09.2020.
- Geotechnisches Gutachten, RBS wave GmbH, Ettlingen, 03.11.2020.
- Geotechnische Stellungnahme zum Umgang mit Karsterscheinungen, RBS wave GmbH, Ettlingen, 23.10.2023.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Abgrenzungsplan und ist auf folgende Flurstücke der Gemarkung Mötzingen begrenzt:
965, 1179/2, 1192/1, 1197/1, 1225/2, 1225/6, 1225/7, 1226, 1227, 1227/2, 1228, 1229, 1230, 1231, 1232, 1233, 1234/1, 1234/2, 1235, 1236, 1236/1, 1237, 1238, 1238/1, 1239, 1240, 1242, 1244, 1245, 1246, 1247, 1248, 1248/4, 1248/5, 1249, 1250, 1251, 1252, 1254, 1255, 1256, 1257, 1257/1, 1258, 1259, 1260, 1400/2, 1592/2.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Röte III“ treten mit dieser öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründung im Rathaus der Gemeinde Mötzingen, Schlossgartenstraße 1 in 71159 Mötzingen, während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses – Mo. + Fr. von 09:00 bis 12:00 Uhr, Di. von 09:00 bis 11:00 Uhr und 14:30 bis 18:30 Uhr, Mi. von 07:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr einsehen. Die Anlagen zum Bebauungsplan werden ebenfalls zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils mit Begründung sowie die Anlagen werden nach § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Mötzingen (www.moetzingen.de) eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen gem. § 44 Abs. 1 BauGB zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Mötzingen, 21.11.2024
gez. Benjamin Finis
Bürgermeister