Seit 13.01.2025 verschickt die Gemeindeverwaltung Mötzingen die nach neuem Grundsteuerrecht erlassenen aktuellen Grundsteuerbescheide.
Wir gehen aktuell von einer hohen Zahl von Rückfragen aus, so dass die telefonische Erreichbarkeit der unten genannten Stellen schwierig werden könnte. Auch dürfte die Bearbeitung von Mails länger dauern, als dies üblich ist.
Wer ist Ansprechpartner für Fragen rund um die Grundsteuer?
Die Gemeindeverwaltung ist an die vom Finanzamt Böblingen übermittelten Werte gebunden. Fragen können nur die jeweils zuständigen Stellen beantworten.
Nachfolgende Stellen sind zuständig:
Bei Fragen rund um den Bodenrichtwert ist der gemeinsame Gutachterausschuss Herrenberg (Kontakt über die Stadtverwaltung) unter der Telefonnummer: 07032 924-0 oder per E-Mail unter gutachterausschuss(@)herrenberg.de zu erreichen.
Bei Fragen zum Bewertungsverfahren und der Festsetzung des Steuermessbetrages ist das Finanzamt Böblingen unter der Telefonnummer: 07031 13-3665 oder das Kontaktformular im Internet https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/6318002 anzusprechen.
Fragen zum Grundsteuerbescheid der Gemeinde Mötzingen beantwortet Ihnen Frau Feustel unter der Telefonnummer: 07452 8881-18 oder per E-Mail andrea.feustel(@)moetzingen.de.
Wie kann ich mich gegen eine (subjektiv) falsche Grundsteuerfestsetzung wehren?
Grundsätzlich kann gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung eingelegt werden. Gegen die Bescheide des Finanzamtes (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid) konnte beim Finanzamt Widerspruch eingelegt werden. Die Gemeindeverwaltung ist beim Erstellen des Grundsteuerbescheides an die Bescheide des Finanzamtes Böblingen gebunden. Das gilt insbesondere für den festgesetzten Grundsteuermessbetrag. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Grundsteuermessbescheids richten, ist der Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid an das Finanzamt Böblingen zu richten.
Lediglich wenn die Bedenken in Bezug auf den Hebesatz oder die falsche Übernahme des Messbetrages aus dem Grundsteuermessbescheid bestehen, wäre die Gemeinde Mötzingen Adressat eines Widerspruches.
Auch wenn Widerspruch bei der Gemeinde oder dem Finanzamt eingelegt wurde, ist die Grundsteuer zu bezahlen! Sollte der Widerspruch gegen die Festsetzungen erfolgreich sein müssen die zu Grunde liegenden Bescheide geändert werden. Eine eventuell zu viel gezahlte Grundsteuer wird dann zurückerstattet.
Wie muss ich die Grundsteuer bezahlen?
Grundsätzlich ist die Grundsteuer an den vier Zahlungsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Es gibt auch die Möglichkeit eine Jahreszahlung in einer Summe zum 01.07. zu beantragen. Wir haben die bisherigen Jahreszahler auch weiterhin so veranlagt. Wenn ein Wechsel in den Zahlungsterminen gewünscht wird, kann dies formlos bei Frau Feustel, Telefon: 07452 8881-18, E-Mail: andrea.feustel(@)moetzingen.de, beantragt werden.
Grundsteuerkleinbeträge werden jeweils am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt. Wenn der Jahresbetrag 30,00 € nicht übersteigt, werden 50 % des Jahresbetrages am 15.2. fällig, die anderen 50 % jeweils am 15.8. eines Jahres.
Wie gehe ich bei einer Eigentumsänderung vor?
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. eines Jahres zu entrichten. Also auch wenn im Lauf des Jahres ein Grundstück verkauft wird, trifft die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer den Verkäufer des Grundstücks. Die Gemeinde darf den neuen Eigentümer erst dann zur Grundsteuer heranziehen, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung).
Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs folgenden Jahr. Der wirtschaftliche Übergang wird in den meisten Kaufverträgen vereinbart – in der Regel bei Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festen Datum. Die im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen berühren nicht die Grundsteuerpflicht der Voreigentümer.
Ihre Gemeindeverwaltung Mötzingen