Satzung über die Aufhebung
Aufgrund des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) und in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Mötzingen am 24.06.2025
folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung der Gemeinde Mötzingen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“, beschlossen in
der Gemeinderatssitzung am 26.06.2007 und öffentlich bekannt gemacht am 05.07.2007, zuletzt geändert mit der 1.
Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 12.12.2017, öffentlich bekannt
gemacht am 21.12.2017, wird aufgehoben.
§ 2
Das in § 1 genannte Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile
innerhalb der im Lageplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH vom 22.04.2024 abgegrenzten Fläche. Dieser Plan ist
Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 3
Diese Satzung wird gemäß § 162 Absatz 2 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Mötzingen, den 25.06.2025
Benjamin Finis
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichne ten beachtlichen Verfahrens- oder
Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser
Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der
Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden
ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend
machen, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind
oder
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung
gerügt hat.