Amtliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht
Die Gemeinde Mötzingen als Meldebehörde ist nach § 36 Abs. 2; § 42 Abs. 3; § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
verpflichtet einmal jährlich auf das Widerspruchsrecht von Datenübermittlungen hinzuweisen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie bitte gegenüber der Meldebehörde,
Bürgerbüro Mötzingen, Schloßgartenstr. 1, 71159 Mötzingen, eine entsprechende schriftliche Erklärung ab.
Wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt einer Weitergabe der Daten widersprochen, ist ein erneuter Widerspruch nicht
erforderlich. Der Widerspruch gilt bis zu einem Widerruf.
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Es erfolgt ein Hinweis gemäß §36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenermittlung nach 58c Absatz 1 des
Soldatengesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz SG) widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der
Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b
des Soldatengesetzes SG können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten,
freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial
übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des
Soldatengesetzes SG jährlich bis zum 31.03. folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten
Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen
Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft durch den
Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft
Es erfolgt ein Hinweis gemäß §42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach §42 Absatz 2 BMG
widersprechen zu können. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2
BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen
2. Geburtsdatum und Geburtsort
3. Geschlecht
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
5. derzeitige Abschriften
6. Auskunftssperren nach §51 BMG sowie
7. Sterbedatum
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des
Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger
bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem
Widerruf.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf
staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen: Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf
staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem
Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit
für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht
mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl
oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu
vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen
Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zum Widerruf.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse
oder Rundfunk
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu
widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder
Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über:
1. Familienname
2. Vorname
3. Doktorgrad
4. Anschrift
5. Datum und Art des Jubiläums
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder weitere 5. Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende
Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht
übermittelt.
Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem
Widerruf.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an
Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu
allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren
1. Familienname
2. Vorname
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet
werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem
Widerruf.
6. Widerspruch aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen
Hinweise bei der Erhebung von Meldedaten können nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz verpflichtend sein. Dies
kommt für die landesrechtlichen Regelungen in Betracht, nach denen für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als
die in § 3 BMG aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden können.
Die Datenschutzgesetze der Länder enthalten Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten für den Fall, dass personenbezogene Daten
bei der betroffenen Person erhoben werden. In diesem Falle ist sie über den Verwendungszweck aufzuklären. Die
Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden die Daten aufgrund
einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären.
Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die
betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen.
7. Hinweis auf weitere Möglichkeit der Sperrung von Daten
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen die Meldebehörden auf andere Ausforschungsmöglichkeiten hin,
damit von der betroffenen Person ggf. weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Dem Antragsteller soll
bewusst gemacht werden, dass seine Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem
Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört
auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern, wie dem Ausländerzentralregister oder dem
zentralen Fahrzeugregister.
Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder
„Gewalt im Namen der Ehre“, soll die Meldebehörde auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des
Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hinweisen. (www.hilfetelefon.de; Telefon (0800) 0 11 60 16)





