Wer eine neue Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen (§17 BMG) bei der Meldebehörde des neuen
Wohnortes anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde, selbst wenn sich die neue Wohnung in
derselben Straße oder im Nachbarhaus befindet.
Eine Abmeldung am alten Wohnort muss nicht erfolgen, wenn der neue Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
ist. Soll die bisherige Wohnung beibehalten werden, teilen Sie dies einfach der Meldebehörde des neuen Wohnsitzes bei der
Anmeldung mit.
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, muss er der Meldebehörde mitteilen, welche seine Hauptwohnung ist. Die
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Person, alle weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen. Ein
Wechsel der Hauptwohnung (Hauptwohnsitz wird Nebenwohnsitz und Nebenwohnsitz wird Hauptwohnsitz) ist beim
Einwohnermeldeamt des neuen Hauptwohnsitzes zu melden.
Bitte bringen Sie zur Anmeldung Ihre Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel) und eine Bestätigung
des Wohnungsgebers (Vermieters) über den Einzug mit. Vordrucke für die Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie im
Bürgerbüro oder auf unserer Homepage unter Formulare auf www.moetzingen.de.
Ein Versäumnis der Meldepflicht kann mit einem Bußgeld belangt werden.
Die regulären Öffnungszeiten sind
Montag 09.00 – 12-00 Uhr
Dienstag 09.00 – 11.00 Uhr und 14.30 – 18.30 Uhr
Mittwoch 07.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag geschlossen
Freitag 09.00 – 12.00 Uhr
Was ebenfalls noch wichtig ist: Wenn Sie in Mötzingen zugezogen sind und Sie sich angemeldet haben, dann vermerken Sie
an Ihrem neuen Briefkasten auch Ihren Namen. Ansonsten kann Ihre Post nicht zugestellt werden!!!!






