Pressemitteilung der Stadt Herrenberg / 02.07.2026
Vierte Wertfortschreibung der Bodenrichtwerte zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt wurde beschlossen
Gemäß Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) sind ausschließlich Qualitätsänderungen zu berücksichtigen
In seiner Sitzung am 19. Juni hat der gemeinsame Gutachterausschuss Oberes Gäu (GuA Gäu) die Vierte
Wertfortschreibung der Bodenrichtwerte zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt zum Stichtag 01.01.2022
(LGrStG vom 04.11.2020) für die acht Gemeinden Bondorf, Deckenpfronn, Gärtringen, Gäufelden, Herrenberg,
Jettingen, Mötzingen und Nufringen beschlossen.
Basis für Grundsteuer
Dieses Jahr hat der Gutachterausschuss Oberes Gäu keine umfassende Bodenrichtwertkarte nach §196 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) beschlossen, sondern die Vierte Wertfortschreibung der Steuerkarte nach LGrStG. Hierbei werden keine Bodenwerte
fortgeschrieben, sondern es sind ausschließlich Qualitätsänderungen zu berücksichtigen. Bei der Vierten Wertfortschreibung
zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt rückwirkend zum Stichtag 01.01.2022, handelt es sich um eine Fortschreibung
der im Jahr 2022 beschlossenen Bodenrichtwertkarte, die für die Grundsteuer herangezogen wird. Diese sogenannte
Steuerkarte ist gemäß Vorgabe der Oberfinanzdirektion (OFD) bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2029
jährlich rückwirkend zum Stichtag 01.01.2022 fortzuschreiben. Hierbei werden Korrekturen und Fortschreibungen
dokumentiert und retrograd, also rückwirkend, zum Stichtag berechnet. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass alle
Änderungen der Steuerkarte für die Grundsteuer relevant sind. D. h. die geänderten Zonen bzw. deren Bodenrichtwerte
müssen für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden.
Qualitätsänderungen finden Berücksichtigung
Insbesondere Qualitätsänderungen des Grund und Bodens müssen bei der Wertfortschreibung der Steuerkarte berücksichtigt
werden. So wird beispielsweise aus Grünland Bauerwartungsland, wenn die Gemeinde Planungsaktivitäten für ein
Wohnneubaugebiet oder für ein neues Gewerbegebiet aufnimmt. Wenn im weiteren Verlauf der Bebauungsplan Rechtskraft
erreicht, wird aus Bauerwartungsland die nächste Entwicklungsstufe Rohbauland.
Der Gutachterausschuss beobachtet im Austausch mit den zuständigen Gemeinden solche planungs- und baurechtlichen
Veränderungen immer sehr genau, um wertrelevante Änderungen in den Bodenrichtwertkarten berücksichtigen zu können.
Bei den Gemeinden Bondorf, Deckenpfronn, Jettingen und Nufringen ergaben sich bei der vierten Wertfortschreibung keine
Bodenrichtwertanpassungen.
Alle Werte online abrufen
Ab Juli können die Karten der Vierten Wertfortschreibung zum steuerlichen Hauptfeststellungszeitpunkt der jeweiligen
Gemarkung im PDF-Format unter www.herrenberg.de/bodenrichtwertkarten eingesehen werden. Darüber hinaus sind die
Bodenrichtwerte im Bodenrichtwertportal des Landes Baden-Württemberg unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw
zu finden. Für einen Einblick in die Fortschreibung, muss aktiv die Grundsteuer B aufgerufen werden. Um Missverständnisse
und Fehlinterpretationen zu vermeiden, werden zusätzliche Informationen zur Handhabung der Karte und Erläuterungen zu
den Bodenrichtwerten geboten.
Finanzbehörden sind Ansprechpartner
Der Gemeinsame Gutachterausschuss Oberes Gäu weist darauf hin, dass für die Erhebung der Grundsteuer die
Finanzbehörden zuständig sind. Auskünfte und Beratungen zur Grundsteuer kann der Gutachterausschuss nicht leisten. Die
Finanzverwaltung stellt weitere Informationen zur Grundsteuerreform über über das Internetportal www.grundsteuer-bw.de
zur Verfügung.






