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Funktionell
 

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen
Einwilligungshinweis
 

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Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
 
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  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

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  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mötzingen
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Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

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Mohnfeld
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Ortskern

Ist Ihre Hausnummer gut erkennbar?

icon.crdate04.10.2024

Bitte beachten!

Ist Ihre Hausnummer gut erkennbar?

Wir möchten alle Hauseigentümer bitten, Hausnummern deutlich an den Gebäuden anzubringen.

Die Anbringung von Hausnummern kann unter Umständen lebensrettend sein!

Häufig verstreichen wichtige Minuten, wenn z. B. Notarzt oder Krankenwagen das Haus, in das sie gerufen werden, nicht finden, weil z. B. keine oder nur eine unzureichende Kennzeichnung erfolgt ist.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, dass die Briefkästen (sofern überhaupt welche angebracht wurden) von den jeweiligen Wohnparteien beschriftet werden sollten. Wünschenswert wäre es ebenfalls, die Hausnummern, Briefkästen- und Klingelnamen zu beleuchten. Dies wäre eine äußerst große Hilfe für die Postzusteller und Austräger des Mitteilungsblattes.

Es gibt gerade für das Anbringen von Hausnummern Regelungen im Polizeigesetz von Baden-Württemberg sowie in der polizeilichen Umweltschutzverordnung und in der örtlichen Polizeiverordnung, auf die nachfolgend auszugsweise eingegangen wird:

  1. Die Hauseigentümer haben ihr Gebäude spätestens an dem Tag, an dem es bezogen wird, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
  2. Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummer ist in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang anzubringen. Sofern sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, muss die Hausnummer an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke angebracht werden. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
  3. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung die Hausnummer anzubringen ist, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 als Hauseigentümer das Gebäude nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend anbringt.

Die Gemeindeverwaltung bittet alle Einwohner um Beachtung.