Ist Ihre Hausnummer gut erkennbar?
icon.crdate04.10.2024
Bitte beachten!
Ist Ihre Hausnummer gut erkennbar?
Wir möchten alle Hauseigentümer bitten, Hausnummern deutlich an den Gebäuden anzubringen.
Die Anbringung von Hausnummern kann unter Umständen lebensrettend sein!
Häufig verstreichen wichtige Minuten, wenn z. B. Notarzt oder Krankenwagen das Haus, in das sie gerufen werden, nicht finden, weil z. B. keine oder nur eine unzureichende Kennzeichnung erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, dass die Briefkästen (sofern überhaupt welche angebracht wurden) von den jeweiligen Wohnparteien beschriftet werden sollten. Wünschenswert wäre es ebenfalls, die Hausnummern, Briefkästen- und Klingelnamen zu beleuchten. Dies wäre eine äußerst große Hilfe für die Postzusteller und Austräger des Mitteilungsblattes.
Es gibt gerade für das Anbringen von Hausnummern Regelungen im Polizeigesetz von Baden-Württemberg sowie in der polizeilichen Umweltschutzverordnung und in der örtlichen Polizeiverordnung, auf die nachfolgend auszugsweise eingegangen wird:
- Die Hauseigentümer haben ihr Gebäude spätestens an dem Tag, an dem es bezogen wird, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
- Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummer ist in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang anzubringen. Sofern sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, muss die Hausnummer an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke angebracht werden. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
- Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung die Hausnummer anzubringen ist, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 als Hauseigentümer das Gebäude nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend anbringt.
Die Gemeindeverwaltung bittet alle Einwohner um Beachtung.