Ihre Verwaltung im Netz: Lebenslagen von service-bw: Gemeinde Mötzingen

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen
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Genutzte Technologien
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  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
 
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Mötzingen
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Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Rathaus
Ortsansicht
Ortskern
Rathaus im Schnee

Möglicher Ablauf einer Auslandsadoption

Lassen Sie sich zuerst bei einer Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts beraten.

Daraufhin können Sie sich bei der Zentralen Adoptionsstelle (ZAS) oder einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle bewerben. . Dort erfahren Sie, ob eine Adoption eines Kindes aus dem Land, aus dem Sie adoptieren wollen, möglich ist. Auch, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Danach stellen Sie einen Antrag auf Prüfung Ihrer allgemeinen Eignung zur Adoption eines Kindes aus dem Ausland. Das können Sie bei einer Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder bei einer anerkannten Auslandsadoptionsvermittlungsstelle tun.

Die Adoptionsvermittlungsstelle schreibt über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht. Das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt. Der Bericht wird Ihnen nicht ausgehändigt. Ist das Ergebnis dieser Prüfung positiv, prüft die ZAS oder die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle länderspezifisch, ob Sie für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland geeignet sind.

Dazu gehört, dass Sie zu mindestens einem Gespräch und zu einem Bewerberseminar eingeladen werden. Wird die länderspezifische Eignung festgestellt, werden Ihre Dokumente und die beiden Eignungsberichte an die zuständige Fachstelle des Landes versandt, aus dem Sie ein Kind adoptieren möchten.

Sollte im Ausland ein Kind leben, für das Sie nach Ansicht der ausländischen Fachstelle die am besten geeigneten Eltern sein könnten, sendet diese der ZAS oder der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle einen Kindervorschlag zu. Dieser enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind.

Teilt die ZAS oder die Auslandsvermittlungsstelle die Einschätzung der ausländischen Fachstelle, erhalten Sie den Kindervorschlag. Wenn Sie sich vorstellen können, das vorgeschlagene Kind zu adoptieren, reisen Sie ins Ausland. Dort lernen Sie das Kind kennen und adoptieren es gegebenenfalls. Die Vorschriften sind je nach Land unterschiedlich. Zum Beispiel, wie lange Sie mit dem Kind im Herkunftsland zusammenleben werden. Gilt in dem Herkunftsland des Kindes das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ), müssen Sie die Annahme des Kindervorschlages beim Jugendamt öffentlich beurkunden.

Wenn die ZAS oder die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle den Kindervorschlag billigt, setzt sie sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Diese stimmt vorab dem Einreisevisum für Ihr Adoptivkind zu, wenn ausländerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Danach stellt die deutsche Auslandsvertretung Ihrem Adoptivkind ein Visum aus. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes eingehalten worden sind. Außerdem müssen Sie klären, welche Einreisedokumente Sie für das Kind benötigen.

Liegen alle Voraussetzungen vor, können Sie mit dem Kind einreisen.

Hinweis: Wurde im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens im Ausland über die Adoption eines Kindes entschieden, muss diese Entscheidung durch das deutsche Familiengericht anerkannt werden. In Staaten, die dem HAÜ angehören, wird in der Regel eine sogenannte Konformitätsbescheinigung ausgestellt. Dadurch wird die ausländische Entscheidung in Deutschland kraft Gesetz anerkannt.

Bis zur Gerichtsentscheidung, kann die Auslandsvermittlungsstelle eine vorläufige Anerkennung der Adoption bescheinigen. Dies kann zum Beispiel für die Einreise des Kindes erforderlich sein.

Eine ausländische Adoptionsentscheidung kann nicht anerkannt werden, wenn, keine Vermittlungsstellen am Verfahren beteiligt waren!

Hinsichtlich der Wirkungen einer internationalen Adoption wird zwischen einer starken und schwachen Adoption unterschieden:

  • Bei einer starken Adoption verliert das adoptierte Kind die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern. Es erhält die Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind der annehmenden Person.
  • Bei einer schwachen Adoption bleiben einige Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten, zum Beispiel Erbrechte, Unterhaltspflichten.

Hinweis: Viele Herkunftsländer verlangen Berichte über die Entwicklung des Kindes nach der Adoption. In der Regel erstellt die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes diese Berichte. Sie werden über die ZAS an die jeweilige Stelle im Ausland versandt.

Adoptivfamilien haben einen Rechtsanspruch auf Unterstützung und Beratung während des Adoptionsverfahrens und auch danach. Sie können sich dazu an die Adoptionsvermittlungsstellen wenden.

Freigabevermerk

14.03.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg